Allgemeine Geschäftsbedingungen Stromliefervertrag für SOLARME BY SOLARIMO
1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf alle geschäftlichen Beziehungen zur Belieferung mit Strom zwischen dem jeweiligen vertragsschließenden Strombezugskunden (nachfolgend „Kunde“) und der SOLARIMO GmbH („SOLARIMO“).
1.2 Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Stromliefervertrags bezieht der Kunde nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) Strom für seinen gesamten Eigenbedarf zu den jeweils aufgeführten Konditionen. Ab Lieferbeginn liefert SOLARIMO dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Strom. Der gelieferte Strom stammt vorrangig aus der dezentral vor Ort installierten Solaranlage. Zusätzlich wird SOLARIMO Strom aus dem Netz liefern. Die genaue Zusammensetzung des Stroms wird durch SOLARIMO für das gesamte Lieferportfolio gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Stromkennzeichnung regelmäßig veröffentlicht und dem Kunden auch im Zuge der Abrechnungen mitgeteilt.
2. VERTRAGSABSCHLUSSUND LIEFERBEGINN
2.1 Für den Vertragsabschluss benötigt SOLARIMO vom Kunden einen vollständigen Auftrag. Den Auftrag erteilt der Kunde durch Ausfüllen des Online-Auftragsformulars im Internet oder durch Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulars. Der Stromliefervertrag kommt dadurch zustande, dass SOLARIMO den Auftrag in Textform (i.d.R. per E-Mail) bestätigt (Vertragsbestätigung). SOLARIMO ist zur Ablehnung des Auftrags unter Darlegung von Gründen berechtigt, z.B. wenn sich Zweifel an der Bonität des Kunden ergeben sollten.
2.2 Die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss sind u.a., dass es sich bei der Lieferstelle des Kunden um einen Zählpunkt innerhalb der Kundenanlage handelt, SOLARIMO die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrags vom Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers zum Wunschtermin bzw. maximal 3 Monate später vorliegen.
2.3 Sofern ein Lieferbeginn nicht innerhalb der unter Ziffer 2.2 genannten Fristen möglich ist, kommt der Vertrag nicht zustande und SOLARIMO wird den Kunden darüber in Textform informieren.
2.4 Der Kunde erteilt SOLARIMO mit Auftragserteilung eine Vollmacht für alle für den Stromlieferantenwechsel relevanten Vorgänge. Dadurch ist SOLARIMO in der Lage, die Strombelieferung für den Kunden sowie den hierfür erforderlichen Lieferantenwechsel zu organisieren.
2.5 Bei Auswahl einer digitalen Abwicklung im Stromliefervertrag, erklärt sich der Kunde durch die Angabe seiner E-Mail-Adresse damit einverstanden, dass die Kommunikation zwischen SOLARIMO und dem Kunden per E-Mail erfolgt. SOLARIMO weist den Kunden darauf hin, dass der Empfang und Versand von E-Mails seitens SOLARIMO grundsätzlich ohne Verschlüsselung oder die Nutzung ähnlicher Techniken und ohne Verwendung einer elektronischen Signatur erfolgt. SOLARIMO weist ferner darauf hin, dass die Kommunikation über E-Mails mit dem Risiko verbunden ist, dass die per E-Mail versandten Daten von Dritten gelesen werden könnten. Der Kunde stellt SOLARIMO insoweit auch ausdrücklich von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Versendung von Informationen mittels E-Mail frei.
3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
3.1 Der Vertrag läuft unabhängig vom Beginn der Lieferung jeweils bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres (Erstlaufzeit) und verlängert sich jeweils um einen Monat, sofern er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Als Textform gilt auch eine Kündigung im SOLARIMO-Kundenportal. Die Vertragserfüllung und damit auch die Laufzeit beginnen mit dem Start der Belieferung durch SOLARIMO.
3.2 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Betrieb der Kundenanlage durch SOLARIMO eingestellt wird. Ein wichtiger Grund zur Kündigung für SOLARIMO liegt auch vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wurde oder der Kunde Strom unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtungen entnommen hat.
3.3 Jede Kündigung muss in Textform per E-Mail, Fax , Brief oder im SOLARIMO-Kundenportal erfolgen.
4. PREISE UND PREISANPASSUNGEN
4.1 Die vereinbarten Preise (Grund- und Arbeitspreis) verstehen sich grundsätzlich inklusive aller Steuern, Abgaben und Umlagen, sowie anfallender Netzentgelte für den Netzbezug, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ebenso sind die Kosten für den Messstellenbetrieb enthalten, sofern in dem versorgten Objekt nicht alle Messstellen nach § 6 MSBG durch den Anschlussnehmer an einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber vergeben worden sind und SOLARIMO durch diesen im Vorfeld informiert wurde. In diesem Fall enthält der Grundpreis keine Kosten für den Messstellenbetrieb. Sofern der Kunde einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt hat, hat dies keinen Einfluss auf den Grundpreis.
4.2 SOLARIMO sichert zu, dass die Preise mindestens im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen für Mieterstrom unter dem Grundversorgungstarif des örtlichen Versorgers liegen. Sofern der Grundversorger seine Preise innerhalb eines Abrechnungszyklus (01.01. bis 31.12.) senkt und die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr eingehalten werden, passt SOLARIMO seine Preise automatisch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung des örtlichen Versorgers mindestens im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an, und grenzt die Verbrauchsmengen entsprechend der unterschiedlichen Preise ab. SOLARIMO ist nicht verpflichtet, Abschläge anzupassen und den Kunden über eine Preissenkung zu informieren. Die neuen, niedrigeren Preise werden dem Kunden spätestens mit der nächsten Abrechnung mitgeteilt.
4.3 Sollten zukünftig Steuern oder sonstige Abgaben oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebende Zahlungsverpflichtungen an Dritte, welche Mieterstromlieferung betreffen und in die Kosten von SOLARIMO entweder direkt oder indirekt eingehen, gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss bis zum 31.12. (Erstlaufzeit) eingeführt, erhöht, gesenkt oder abgeschafft werden, so ändern sich die Preise den Auswirkungen dieser Änderungen entsprechend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Änderungen in Kraft treten. Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist SOLARIMO berechtigt, die Preise monatlich anzupassen und die monatlichen Abschläge zu erhöhen. SOLARIMO informiert den Kunden mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden über den vertraglich vereinbarten Kommunikationskanal (schriftlich, per E-Mail oder per Portal) über die Preisanpassung. Im Falle einer Erhöhung des Preises hat der Kunde das Recht, seinen Vertrag ohne Einhaltung von Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung in Schriftform zu kündigen. SOLARIMO wird den Kunden im Rahmen der Preisanpassung gesondert auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen.
5. ABRECHNUNG UND ZAHLUNGEN
5.1 Die Vertragspartner vereinbaren für die Versorgung monatliche Abschlagsbeträge in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts eines vollen Lieferjahres. SOLARIMO berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs, der voraussichtlichen Kosten sowie des tatsächlichen Jahresverbrauchs. SOLARIMO ist zudem berechtigt, höhere Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn die Angaben zum Jahresverbrauch, bemessen am Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden, zu niedrig erscheinen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird SOLARIMO dies angemessen berücksichtigen. Abschläge sind grundsätzlich zum Ersten eines Monats fällig.
5.2 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich zum 31.12. eines Jahres, wodurch sichergestellt ist, dass der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigt. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder liegt SOLARIMO zum Abrechnungszeitpunkt kein Zählerstand vor, so kann SOLARIMO den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse, SOLARIMO bekannte Verbrauchswerte und glaubhafte Ausführungen des Kunden, dass der tatsächliche Verbrauch erheblich geringer ist, angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Zählerstände können bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände auch rückwirkend korrigiert werden.
5.3 Rechnungen werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig.
5.4 Abweichend von Ziffer 5.2 kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Der Kunde kann SOLARIMO den gewünschten Rechnungsturnus mitteilen. Jede zusätzliche unterjährige Rechnung wird in Höhe der in strukturell vergleichbaren Fällen entstehenden Kosten pauschal berechnet.
5.5 Werden die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen, wird eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitgestellt. Kunden, die sich für eine digitale Abwicklung ihres Stromliefervertrags entschieden haben und bei denen kein intelligentes Messsystem verbaut ist, können die kostenfreie Bereitstellung dieser Informationen bei SOLARIMO anfordern.
5.6 Sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet, kann SOLARIMO, wenn SOLARIMO erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, Verzugszinsen nach §247 und §288 BGB und Mahngebühren für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. SOLARIMO bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
5.7 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen gegenüber der SOLARIMO zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit einer Rechnung. Einwände wegen offensichtlicher Unrichtigkeit können unverzüglich nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.
5.8 Gegen Ansprüche von SOLARIMO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
5.9 Dem Kunden steht neben der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates als Zahlungsmöglichkeit auch die Überweisung offen. Bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet sich der Kunde, in der Überweisung seine Rahmenvertragsnummer (RV-Nummer) korrekt und vollständig anzugeben. Bei Zahlungen per Überweisung behält SOLARIMO sich vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 € mit der Jahresrechnung zu berechnen. Kommt es zu einer Rückbelastung oder Ablehnung des einzuziehenden Betrages stellt SOLARIMO den Kunden für zukünftige Zahlungen, bis zur erneuten Erteilung eines SEPA-Mandats, auf Überweisung um. Für jeden Bankrückläufer werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben.
5.10 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens fünf Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat.
5.11 Auszahlungen von Boni wie Wechselbonus, Kundenempfehlungen oder andere Aktionen werden mit der Abrechnung am Ende des jeweiligen Jahres verrechnet und gutgeschrieben.
6. UNTERBRECHUNG DER LIEFERUNG
6.1 SOLARIMO ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung bei Gefahr in Verzug durch den Netz oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen oder wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Energiediebstahl“).
6.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist SOLARIMO berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Messstellenbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. SOLARIMO kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen. Wegen Zahlungsverzugs darf SOLARIMO eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro im Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird drei Werktage im Voraus angekündigt.
6.3 SOLARIMO lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ausgeglichen sind. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Hierzu gehören insbesondere die vom örtlichen Verteilnetzbetreiber/Messstellenbetreiber für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechneten Kosten.
6.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.
7. GEFAHRENÜBERGANG UND MESSUNG
7.1 Eigentum und Nutzungsrechte sowie sämtliche Risiken und die Haftung für die geliefert elektrische Energie gehen an dem Entnahmepunkt (i.d.R. Zählpunkt), an dem die Vertragsmenge vom Kunden aus dem Netz der Kundenanlage entnommen wird, von der SOLARIMO auf den Kunden über.
7.2 Die Messung der Vertragsmengen erfolgt an dem Entnahmepunkt gemäß den Bestimmungen und Standards des für den Kunden zuständigen Messstellenbetreibers. Der Kunde bevollmächtigt SOLARIMO nach eigenem Ermessen zur Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. zur Beauftragung eines Dienstleisters mit dem Messstellenbetrieb, sofern nicht der Anschlussnehmer einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber nach § 6 MSBG beauftragt hat.
7.3 Der Kunde ist auf Anfrage des Messdienstleisters oder von SOLARIMO verpflichtet, seinen Zählerstand selbst abzulesen und diesen unter Angabe der Zählernummer und des Ablesedatums dem Messdienstleister oder der SOLARIMO mitzuteilen. Erfolgt die Selbstablesung nicht oder verspätet, darf SOLARIMO den Verbrauch schätzen. Bei Verwendung eines intelligenten Messsystems nach § 2 Satz 1 Nr. 7 des Messstellenbetriebsgesetzes sind vorrangig die vom Messstellen- und Netzbetreiber abgelesenen oder mitgeteilten Werte zu verwenden.
7.4 Soweit es zur Abwicklung des Vertrages erforderlich ist, wird der Kunde dem Messstellenbetreiber, SOLARIMO oder einem Beauftragten den Zutritt zu den Messeinrichtungen an der im Vertrag einbezogenen Entnahmestelle verschaffen.
7.5 Die Vertragsparteien sind jederzeit berechtigt, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Soweit eine Abweichung festgestellt wird, die die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung. Ansonsten sind die Kosten vom Antragsteller zu tragen.
7.6 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung ist der vom Messdienstleister ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
8. VERSORGUNGSTÖRUNG UND HAFTUNG
8.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs des Netzanschlusses der Kundenanlage handelt, SOLARIMO von der Leistungspflicht befreit. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen von SOLARIMO beruht. SOLARIMO wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie SOLARIMO bekannt sind oder von SOLARIMO in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
8.2 Bei Versorgungsstörungen des Netzes innerhalb der Kundenanlage haftet der Betreiber der Kundenanlage entsprechend den Regelungen der NAV, wenn die Unterbrechungen nicht auf unberechtigte Maßnahmen vom Kunden beruhen.
8.3 Die Haftung von SOLARIMO ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einer leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Pflichten beruht. Nicht wesentliche Pflichten sind solche, auf deren Einhaltung durch SOLARIMO der Kunde nicht vertrauen kann. Ferner ist die Haftung von SOLARIMO und ihrer Erfüllungsgehilfen im Falle von Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben unberührt. Im Übrigen richtet sich die Haftung der Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. MITTEILUNGSPFLICHTEN & AUSZUG
9.1 Der Kunde teilt SOLARIMO Änderungen der Rechnungsanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten unverzüglich mit. SOLARIMO kann für solche Änderungen auch das SOLARIMO-Kundenportal zur Verfügung stellen.
9.2 Kunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Um eine Zustellung der Schlussrechnung zu ermöglichen sind Kunden dabei grundsätzlich verpflichtet, ihre zukünftige Anschrift mitzuteilen. SOLARIMO verzichtet darauf, die Kündigung durch das Angebot einer Belieferung an der neuen Abnahmestelle des Kunden abzuwenden.
9.3 Letztverbraucher Kunden, die keine Haushaltskunden sind, müssen im Falle eines Umzugs den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Sie sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung zur Bezahlung des an der bisherigen Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellten und abgenommenen Stromes verpflichtet.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 SOLARIMO ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
10.2 Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOLARIMO abtreten. Sollte eine Bestimmung des Stromliefervertrages und/oder dieser AGB oder undurchführbar sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
10.3 Soweit dieser Vertrag nicht anderweitig Regelungen findet, sollen die Regelungen der aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften Anwendung finden. Zum Beispiel durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV) Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, sowie die aktuellen einschlägigen Rechtsprechung.
10.4 Sollten sich die in Ziffer 11.3 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrags für SOLARIMO unzumutbar werden, ist SOLARIMO berechtigt, den Vertrag und die dazugehörigen AGB entsprechend anzupassen. Änderungen der AGB nach vorstehendem Absatz werden dem Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
GESETZLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN:
Hinweis zur effizienteren Energienutzung
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.
Kundenbetreuung und Kundenbeschwerden
Für eventuelle Beanstandungen kann sich der Kunden an die SOLARIMO GmbH, Ella-Barowsky-Str. 44, 10829
Berlin, Telefon +49 30 767 582 241, E-Mail: kontakt@mysolarme.de wenden. Als Privatkunde können Sie sich unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, info@schlichtungsstelleenergie.de,
Telefon 030 2757240-0 wenden. Dies setzt voraus, dass Sie bereits an den Kundenservice der SOLARIMO GmbH angerufen haben und keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: 030/22480500 oder 01805/101000 – bundesweites Infotelefon, Fax: 030/22480323, E Mail: verbraucherservice-energie@ bnetza.de, Internet: www.bundesnetzagentur.de).
Stand: Juli 2022